Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 12 Prüfungsordnung BMHSPrüfungsgebiete der Klausurprüfung

2. Unterabschnitt Klausurprüfung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2

(1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

1. „Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)

2. „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),

3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und

4. eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-01