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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 70k Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung

15d. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,

2. nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,

2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3. die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.