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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 70j Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

15d. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.