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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 67c Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung

14a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

In KraftAmtlicher Text

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

(1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,

2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“