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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 67b Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

14a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

In KraftAmtlicher Text

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst

1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und

2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.