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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 47 Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung

8. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Die Klausurprüfung umfasst

1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2. eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder

b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und

3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01