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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 48 Prüfungsordnung BMHSMündliche Prüfung

8. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder

b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1. „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder

2. „Tourismusgeografie“ oder

3. „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder

4. „Reisewirtschaft“ oder

5. „Rezeption und Hotelmanagement“.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-09-01