Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 74 Prüfungsordnung BMHS
Diplomarbeit
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01