Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 73 Prüfungsordnung BMHSMündliche Prüfung
16. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Handelsschule
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-06-23