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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 94 Prüfungsordnung BMHSÜbergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-06-23