Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 84 Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung
20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
1. „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
2. „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
3. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
1. „Integrative Didaktik“ oder
2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-06-23