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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 84 Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung

20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

1. „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder

2. „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder

3. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1. „Integrative Didaktik“ oder

2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder

3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-06-23