Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 85 Prüfungsordnung BMHSMündliche Prüfung
20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand
a) „Pädagogik“ oder
b) „Psychologie“ oder
c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
2. den Pflichtgegenstand
a) „Integrative Didaktik“ oder
b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01