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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 14 Markscheideverordnung 2013Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden.