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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 22 Markscheideverordnung 2013Orientierungsvermessungen

3. Abschnitt Vermessungen unter Tage

In KraftAmtlicher Text

(1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 26 entsprechender Methoden durchzuführen.

(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.