Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 22 Markscheideverordnung 2013Orientierungsvermessungen
3. Abschnitt Vermessungen unter Tage
(1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 26 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.