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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 24 Markscheideverordnung 2013Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

3. Abschnitt Vermessungen unter Tage

In KraftAmtlicher Text

Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 000 m sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 23 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.