Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 24 Markscheideverordnung 2013Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge
3. Abschnitt Vermessungen unter Tage
Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 000 m sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 23 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.