Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 36 Markscheideverordnung 2013Übernahme fremder Unterlagen
4. Abschnitt Bergbaukartenwerk
In das Bergbaukartenwerk übernommene Informationen aus fremden Unterlagen sind als solche zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre Herkunft anzugeben.