Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 44 Markscheideverordnung 2013Beurteilung der Messergebnisse
5. Abschnitt Erfassung von Bodenbewegungen
Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 43 sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Diese sind zu interpretieren. Sind weitere Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese, wenn möglich, vorauszuberechnen, zumindest jedoch nach Art und Ausmaß und hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs abzuschätzen.