EGVO 2013 · Eichgebührenverordnung 2013
§ 12 EGVO 2013Ablichtungen und Eichscheine
Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.