EGVO 2013 · Eichgebührenverordnung 2013
§ 4 EGVO 2013Befundprüfung
Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
Verweist auf
- EGVO 2013 Art. 47