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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 10 Vermarktung von SpeisekartoffelnKennzeichnung der Verpackung

In KraftAmtlicher Text

(1) Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:

1. Identifizierung:

Packer oder Absender: Name und Anschrift;

2. Art des Erzeugnisses:

a) „Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;

b) Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 sowie der jeweilige Kochtyp;

3. Ursprung des Erzeugnisses:

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;

4. Beschaffenheitsmerkmale:

Klasse.

(2) Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.

(3) Sind Kleinpackstücke im Sinne des § 2 Abs. 5 ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.

(4) Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 2 VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.

(5) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.