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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 2 Vermarktung von SpeisekartoffelnBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Speisekartoffeln sind Kartoffeln (Erdäpfel), die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:

a) festkochend (speckige Kartoffeln);

b) vorwiegend festkochend;

c) mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

(2) Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen.

(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August des jeweiligen Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(4) Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im Folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(5) Kleinpackstücke sind Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.