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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 3 Vermarktung von SpeisekartoffelnMindesteigenschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) In allen Klassen müssen Kartoffeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

1. ganz,

2. gesund, insbesondere frei von Nass-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,

3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,

4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,

5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,

8. frei von deutlich ergrünten Knollen und

9. frei von mißgestalteten Knollen (wie beispielsweise Zwiewuchs und Kindelbildung).

(2) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.