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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 4 Vermarktung von SpeisekartoffelnKlasseneinteilung

In KraftAmtlicher Text

(1) Kartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt:

a) „Klasse I”;

b) „Klasse II”.

(2) Kartoffeln der Klasse I müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:

a) leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;

b) leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können;

c) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und

d) Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.

(3) Kartoffeln der Klasse II müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:

a) leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann;

b) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;

c) Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und

d) geringfügige Einbußen der Festigkeit.

(4) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.