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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 6 Vermarktung von SpeisekartoffelnWerbung

In KraftAmtlicher Text

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.