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Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 5 Vermarktung von SpeisekartoffelnRechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

In KraftAmtlicher Text

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind die Klassen, unter denen Kartoffeln jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind, als auch deren Ursprung anzugeben.