Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln
§ 7 Vermarktung von SpeisekartoffelnMindestgrößen
(1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:
1. Speisekartoffeln:
a) langovale bis lange Sorten
30 mm
b) runde bis ovale Sorten
35 mm
2. Speisefrühkartoffeln:
a) vor dem 30. Juni des Entejahres für alle Sorten
28 mm
b) ab dem 30. Juni des Erntejahres für langovale bis lange Sorten
30 mm
c) runde bis ovale Sorten
35 mm
(2) Abs. 1 gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.
(3) Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
a) langovale bis lange Sorten
20 bis 30 mm
b) runde bis ovale Sorten
20 bis 38 mm
(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997.
Verweist auf
- Vermarktung von Speisekartoffeln Art. 65