Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vermarktung von Speisekartoffeln · Vermarktung von Speisekartoffeln

§ 8 Vermarktung von SpeisekartoffelnToleranzen

In KraftAmtlicher Text

Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

1. Gütetoleranzen:

a) Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.

b) Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.

c) In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 9 Abs. 5 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.

2. Größentoleranzen:

Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.

3. Sortentoleranzen:

Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.