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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 35 GMSGÜberprüfungspflichtige Konten

1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten 1. Abschnitt, Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten

In KraftAmtlicher Text

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.