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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 36 GMSGMeldepflichtige Konten

1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten 1. Abschnitt, Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten

In KraftAmtlicher Text

Von den bestehenden Konten im Sinne des § 35 gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.