GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 37 GMSGVerpflichtende Überprüfungsverfahren
1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten 1. Abschnitt, Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten
Bei den bestehenden Konten gemäß § 35 muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß § 38 und § 39 durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, Kontoinhaber ist/sind.