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Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachung · Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 19 Schaf- und Ziegengesundheits-ÜberwachungUntersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

5. Hauptstück Besondere Bestimmungen für Brucella melitensis

In KraftAmtlicher Text

(1) Die blutserologischen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 5 festgelegt.

(2) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 6 festgelegt.

(3) Nicht negative Proben sind zur endgültigen Beurteilung an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln.