§ 4 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder v
Durch die Vergütung gemäß §§ 1 bis 3wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-25
Durch die Vergütung gemäß §§ 1 bis 3wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.