NspGV 2015 · Niederspannungsgeräteverordnung 2015
§ 5 NspGV 2015Freier Warenverkehr
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.