NspGV 2015 · Niederspannungsgeräteverordnung 2015
§ 4 NspGV 2015Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.