NspGV 2015 · Niederspannungsgeräteverordnung 2015
§ 6 NspGV 2015Stromversorgung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach § 4 und Anhang I hinausgehen.