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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 22 PA-PFA-AVZusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.

(2) Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,

1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,

2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und

3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.