PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 34 PA-PFA-AVLeistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.