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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 35 PA-PFA-AVBeurteilungsstufen

5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.