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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 20 PA-PFA-AVBeurteilungsstufen

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „sehr gut“ (1)

2. „gut“ (2)

3. „befriedigend“ (3)

4. „genügend“ (4)

5. „nicht genügend“ (5)

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.