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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 49 PA-PFA-AVSchriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung

6. Abschnitt Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.