PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 49 PA-PFA-AVSchriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
6. Abschnitt Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.