PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 45 PA-PFA-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.