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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 45 PA-PFA-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.