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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 46 PA-PFA-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 45 in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,

2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und

3. zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.