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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 59 PA-PFA-AVAusbildungsbestätigung

9. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Am Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Direktor/in bzw. vom/von der Leiter/in zu unterzeichnen.