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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 60 PA-PFA-AVZeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

9. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.