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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 61 PA-PFA-AVZeugnis

9. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 ist entsprechend einzutragen.

(4) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

(5) Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form

1. vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.