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PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

§ 62 PA-PFA-AVPFA-Diplom

9. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.

(4) Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

(5) Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form

1. vom/von der Direktor/in oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.