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StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016

§ 10 StDMV 2016Beteiligungen und Anteilsrechte

2. Abschnitt Meldeinhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Meldungen betreffend die Beteiligungen und Anteilsrechte sind gemäß der Anlage 3 zu übermitteln.

(2) Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Abs. 1 sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.

(3) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01