StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016
§ 10 StDMV 2016Beteiligungen und Anteilsrechte
2. Abschnitt Meldeinhalte
(1) Meldungen betreffend die Beteiligungen und Anteilsrechte sind gemäß der Anlage 3 zu übermitteln.
(2) Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Abs. 1 sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.
(3) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01