StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016
§ 2 StDMV 2016Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01