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StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016

§ 2 StDMV 2016Anwendungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01