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StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016

§ 8 StDMV 2016Unternehmensdaten

2. Abschnitt Meldeinhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.