StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016
§ 8 StDMV 2016Unternehmensdaten
2. Abschnitt Meldeinhalte
(1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
(2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.