StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016
§ 7 StDMV 2016Bestätigung der Stammdaten
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Jedes Kreditinstitut gemäß § 2 hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.